Interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz
Wer wird geschützt? Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese der internen oder externen Meldestelle mitteilen. Ebenso werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind (vgl.§ 1 Hinweisgeberschutzgesetz).
Um welche Verstöße geht es?
Im Wesentlichen geht es um die Meldung von nicht unerheblichen Rechtsverstößen. Genauere Informationen stehen in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz.
Wie werden die Verstöße gemeldet?
- per E-Mail: hinweis@fzbhi.de
- per Telefon: 05121 965549 oder 05121 965571
- schriftlich an:
persönlich/vertraulich
Förderzentrum im Bockfeld Hildesheim
Beauftragte für die interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz
im Bockfeld 84
31137 Hildesheim
Ihre Angaben werden unter Wahrung der strikten Vertraulichkeit geprüft, vgl.§ 8,§ 9 Hinweisgeberschutzgesetz. Sofern Sie eine Kontaktmöglichkeit angegeben haben, erhalten Sie zeitnah eine Eingangsbestätigung und innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung Nachricht über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen, vgl.§18 Hinweisgeberschutzgesetz. |
Externe Meldestelle des Bundes
Alternativ können Sie sich an die externe Meldestelle des Bundes wenden. Weitere Informationen mit der Möglichkeit der Online-Meldung finden Sie hier.